
Kulturpolitische Dimensionen eines Rechtstreits
Im Sommer letzten Jahres mahnten die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Träger, die Stadt Mannheim, die Wikimedia Foundation wegen insgesamt 17 verwendeter Abbildungen von Kunstwerken aus ihren Beständen ab. Obwohl man mit dieser Rechtsauffassung bereits vor dem AG Nürnberg scheiterte, gelang es nun dem Mannheimer Museum, das LG Berlin zu einem vielleicht folgenschweren Urteil für die allgemeine Zugänglichkeit von Kunst zu bewegen. Laut Ansicht des Gerichts sind zwar Reproduktionen von Kunstwerken nicht als eigenes Werk vom Urheberrecht geschützt, sehr wohl aber als Lichtbild nach § 72 UrhG (man beachte dabei den feinen juristischen Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild). In der Urteilsbegründung heißt es:
Für die Frage einer teleologischen Reduktion kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, wie die Klägerin ihr Fotoverbot praktiziert, denn selbst bei strenger Durchsetzung wäre dies kein Kriterium für eine beschränkende Auslegung einer Norm. Mit der teleologischen Reduktion werden Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen, weil sie der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Nach der Ansicht der Beklagten wäre der abstrakte Sachverhalt dann konsequenterweise so zu fassen, dass es keinen Lichtbildschutz für Fotos gibt, die eine 1:1-Reproduktion eines zweidimensionalen und gemeinfreien Werkes sind, falls diese Werke im Bestand eines Museums sind, dessen Hausordnung den Besuchern das Fotografieren verbietet. Die Schutzfähigkeit eines Lichtbildes kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall der Eigentümer des Bildes oder das Museum, in dessen Obhut es sich befindet, ein Fotoverbot ausgesprochen hat und ob bzw. inwieweit er es Dritten tatsächlich ermöglicht hat, ermöglicht oder ermöglichen würde, eine Reproduktionsfotografie des Gemäldes zu erlangen und zu nutzen.
Es besteht auch davon unabhängig kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 72 UrhG bei Reproduktionsfotografien. Der Sozialbindung des Eigentums an einem gemeinfreien Bild und der Informationsfreiheit des Einzelnen, gemeinfreie Gemälde auch in Gestalt einer Reproduktionsfotografie außerhalb des Museums betrachten zu können, kann auch auf anderem Wege ausreichend Geltung verschafft werden.
Schuldig bleibt das Gericht allerdings eine Antwort auf die Frage, welcher konkrete Weg in der digitalisierten Welt von heute angemessen sei, um diese Informationsfreiheit wirklich zu gewährleisten. Zwar mag man dem Urteil der Berliner Kammer aus juristischer Sicht folgen können, doch scheint man dort die kulturpolitischen Dimensionen der Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Immerhin ist in diesem Sachverhalt das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn die Wikimedia Foundation geht gegen das Berliner Urteil in die nächste Instanz. Da bleibt zu hoffen, dass diese mehr Weitsicht bei der Materie an den Tag legt und den zur Verfügung stehenden Interpretationsspielraum bei der Auslegung der Normen nutzt, um den Informationsaustausch in Wissenschaft und Kultur nicht noch mehr auszubremsen.
Der Museumsbesuch und das Urheberrecht
Jüngst hat das Landgericht Stuttgart eine weitere Entscheidung gefällt (Volltext: LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, 17 O 619/15), zugunsten Mannheims und zum Leidwesen der Verfechter eines freien Kulturaustausches. Verklagt wurde dieses Mal der Wikipedia-User, der die fraglichen Fotos in die Mediendatenbank hochgeladen hatte. Die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Anwälte, die Kanzlei MMR Müller Rößner, bezeichnen es als „wegweisende Entscheidung zu Fragen der Museumsfotografie“, verkennen aber in ihrem Eigeninteresse, dass dies wohl nicht für die Allgemeinheit bzw. die Interessen der Kulturvermittlung gilt. Da klingt es schon wie Hohn, wenn Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen, das Urteil auf folgende Weise kommentiert:
Wir möchten betonen, dass wir große Sympathie für das Projekt Wikipedia haben. Ebenso wie die Organisationen, die diese Online-Enzyklopädie tragen, sehen wir die Weitervermittlung von Wissen an die Allgemeinheit als unsere Aufgabe an. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch wenn man die freie Verfügbarkeit von Kulturgütern über das Internet befürwortet, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, allein und eigenmächtig darüber zu entscheiden, unsere mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten und konservierten Arbeitsergebnisse über das Internet jedermann weltweit zur freien und damit auch zur kommerziellen bzw. gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Eigentumsrecht oder Verfügungsrecht für die Allgemeinheit?
Neben der Frage nach dem Urheberrecht von durch Museen beauftragten Fotografien entschied das LG Stuttgart noch in einem anderen Sachverhalt: Der beklagte Wikipedia-Nutzer fertigte selbst Aufnahmen von Werken an, die in den Museen ausgestellt waren und zweifelsfrei gemeinfrei waren. Er erläuterte, dass ihm dies von der anwesenden Aufsicht gestattet worden sei. Nicht ganz zu Unrecht verweist er darauf, dass er kaum in der Lage gewesen wäre, 69 Aufnahmen in verschiedenen Räumen zu realisieren, ohne dass er hierfür eine Erlaubnis eingeholt hätte. Auch diese Fotografien machte er anschließend öffentlich auf Wikimedia zugänglich. Das LG Stuttgart ließ diesen Einwand unberücksichtigt. Die Reiss-Engelhorn-Museen bestritten diesen Vorgang mit Nichtwissen. Dies reichte dem Gericht aus, um auch in diesem Fall den Museumsbesucher auf Unterlassung zu verurteilen. Aus der Urteilsbegründung heißt es:
Es steht damit dem Eigentümer frei, darüber zu entscheiden, unter welchen Bedingungen er sein Eigentum der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus urheberrechtlicher Sicht gemeinfrei sind. Denn auch der Eigentümer gemeinfreier Werke kann nicht zur bedingungslosen öffentlichen Zugänglichmachung seines Eigentums gegenüber der Allgemeinheit gezwungen werden. Entscheidet er sich dennoch für die Ausstellung der Werke, verliert er dadurch nicht sein Recht, über deren kommerzielle Nutzung zu entscheiden.
Diese Begründung entbehrt nicht einer gewissen Ironie, denn die Stadt Mannheim betreibt die Museen mit öffentlichen Mitteln der Allgemeinheit. Dennoch möchte man das dortige Kulturgut der Allgemeinheit verwehren und zumindest nur eingeschränkt zugänglich machen. Ganz gleich, wie die letzten Instanzen entscheiden werden, eines wird in jedem Fall auf der Strecke bleiben: der Ruf der Reiss-Engelhorn-Museen als Kulturförderer. Schlimmer wäre es allerdings, wenn auch noch der freie Kulturaustausch in Deutschland erheblichen Schaden nimmt, weil eine einzelne Institution überzeugt davon ist, ihr Recht gegen die Interessen der Allgemeinheit durchsetzen zu müssen.
Update: Wie BGH und Reiss-Engelhorn-Museen freien Kulturaustausch unterbinden



Das REM hat sich vollkommen ins Abseits manövriert. Ich habe es von meiner Kulturlandkarte gestrichen. Hinweis:Lukas 14:11
Gerhard Charles Rump
Berlin
Ich möchte es weniger drastisch und ohne Zuhilfenahme des neuen Testaments formulieren: Dieses Vorgehen, unabhängig davon, wie er juristisch letztlich entschieden wird, ist bemerkenswert kurzsichtig gestrickt. Einen offenen Kulturaustausch fördert er schon gar nicht. Es ist doch ein gewaltiger unterschied, ob jemand aus den Bildern profitorientiert Nutzen zieht oder gemeinnützige Ziele verfolgt. Ich möchte an dieser Stelle vielleicht noch einmal darauf hinweisen, dass die Reiss-Engelhorn-Museen trotz anders lautender Bekundungen letztlich mit ihrem aggressiven juristischen Auftreten die Einstellung von gemeinnützigen Projekten zu verantworten haben. So geschehen bei dem Mitmachprojekt Mucical & Co, das sogar vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde: http://www.musical-co.net/
Es ist geradezu aberwitzig, dass Institutionen in öffentlicher Hand durch ihr unbedachtes Handeln bewirken, dass Projekte, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, eingestellt werden müssen.