Home / Alle Artikel / Wie BGH und Reiss-Engelhorn-Museen freien Kulturaustausch unterbinden

Wie BGH und Reiss-Engelhorn-Museen freien Kulturaustausch unterbinden

Posted on
Fotografie im Museum

Reiss-Engelhorn-Museen versus Wikipedia: Das Urteil des BGH

Wie zu befürchten war, hat der BGH heute eine Entscheidung getroffen, die den freien Kulturaustausch, die kulturelle Bildung und den Entwicklung der Digitalisierung im Kulturbereich auf Jahre hinaus behindern könnte. Im Kern ging um die Frage, inwiefern die digitale Reproduktion eines gemeinfreien Werkes mittels Fotografie wiederum dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterliegt. Ich hatte über den langen Prozessweg, den die Reiss-Engelhorn-Museen aus Mannheim gegen Wikipedia bzw. einen ehrenamtlichen Mitarbeiter des Online-Lexikons führten, bereits mehrfach berichtet:

Die Reiss-Engelhorn-Museen auf kulturpolitischen Abwegen
Mannheimer Posse – Kultur als Spielball der Gerichte
Der dritte Streich der Reiss-Engelhorn-Museen

Für den juristischen Background empfehle ich meinen kurzen Artikel zur Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken.

Konkret hatte das Gericht zwei Sachverhalte zu klären: Zum einen hatte der Wikipedia-Nutzer im Museum selbst Aufnahmen gemeinfreier Werke angefertigt. Das Fotografieren ist allerdings laut Nutzerordnung des Museums untersagt, wobei bis zuletzt strittig blieb, ob der Museumsbesucher nicht eine mündliche Erlaubnis vom Museumspersonal erhalten hatte. Zum anderen hatte der Besucher Fotos gemeinfreier Werke aus Katalogbänden eingescannt. Die in beiden Fällen entstandene Digitalisate lud er schließlich in die Mediendatenbank Wikimedia hoch, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Beides untersagte das Gericht jetzt.

Angriff auf die Zugänglichkeit unseres Kulturerbes

Vor den möglichen Folgen des nun ergangenen Urteils wird von verschiedenen Seiten seit langem gewarnt. Bereits 2014 forderten Juristen eine ersatzlose Streichung des § 72 UrhG. Thomas Hartmann vom FIZ Karlsruhe – Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur wies zurecht auf die Gefahr hin, dass in erheblichem Umfang Abbildungen aus Wikipedia und anderen Einrichtungen aus Wissenschaft und Kultur verschwinden würden. Das Urheberrecht sei ein erheblicher Bremsfaktor für die kulturelle Bildung.

Und in der Tat steht nicht weniger auf dem Spiel als die Gemeinfreiheit und der freie Zugang zu unserem Kulturerbe. Mit dem heutigen Urteil ist es einer Einrichtung möglich, die Schutzrechte an Kulturgütern, die gemeinfrei sind und somit der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollten, ins Unendliche zu verlängern. Hierzu bedarf es lediglich des Verbotes für Museumsbesucher, eigene Fotografien anzufertigen, und des Verweises auf den Lichtbildschutz für die vom Eigentümer des Werkes angefertigten Reproduktionen. Dieses Problem nicht erkannt oder gewürdigt zu haben, ist den Richtern am BGH schwer anzulasten.

Dass der Angriff auf die digitale Zugänglichkeit unseres Kulturerbes ausgerechnet von einem durch öffentliche Hand und somit von der Allgemeinheit finanzierten Museum erfolgt, wirkt dabei besonders irritierend. Offensichtlich sind die von ICOM aufgestellten ethischen Richtlinien für Museen aus dem Jahr 2010 vollkommen außer Acht gelassen oder bewusst missachtet worden (Dank an Christian Henner-Fehr für diesen Hinweis):

Ein Museum ist eine gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zwecke des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.

Fast schon zynisch wirkt es, wenn die Reiss-Engelhorn-Museen auf ihrem Instagram-Account dazu aufrufen, unter diversen Hashtags die Erlebnisse im Museum zu teilen. Da muss man sich schon fragen, ob man die Besucher damit in eine rechtliche Falle locken möchte. Dieses Angebot will so gar nicht zu dem strengen Fotografierverbot und dessen kompromissloser Durchsetzung auf juristischer Ebene passen.

Bemühungen um Open Access

In Mannheim klammert man sich an eine längst überholte Form der Kulturvermittlung, die den Veränderungen in unserer Gesellschaft nicht gerecht wird und die von den meisten Einrichtungen – das ist hier deutlich hervorzuheben – abgelehnt wird. In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in gemeinsamen Erklärungen an Öffentlichkeit und Gesetzgeber gewandt, um eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Kulturgütern für die Allgemeinheit zu fordern. Prof Dr. Ellen Euler, Dozentin für Open Access an der Fachhochschule Potsdam, bringt es dabei auf den Punkt:

Das ABC des Freien Wissens - R=Reproduktion. Interview mit Prof. Dr. Ellen Euler

Erst vor wenigen Wochen veranstaltete das Deutsche Museum in München eine weit beachtete Tagung zum digitalen Objekt, bei der deutlich wurde, dass ein Großteil der Kultureinrichtung erkannt hat, dass die Digitalisierung einen wesentlichen Anteil an der erfolgreichen Kulturvermittlung leisten kann und muss. Der digitale Besucher ist heute so wertvoll wie derjenige, der eine Eintrittskarte löst. Museen, die dies mit ihren digitalen Sammlungen beispielhaft vorleben, sind das Städel Museum in Frankfurt oder das Rijksmuseum in Amsterdam.

Urheberrecht aus der Balance geraten

Die Auswirkungen der Entscheidung aus Karlsruhe könnten noch weitreichender sein als bisher beschrieben. Jeder Autor – ob nun im Rahmen von Print, Blog, Social Media, Wissenschaft oder anderen Kontexten – muss sich jetzt nicht nur die Frage stellen, ob das abgebildete Werk gemeinfrei ist, sondern ob der Fotograf des Werkes die Reproduktion frei gegeben hat. In vielen Fällen ist das ein unmögliches Unterfangen. Das Urheberrecht ist aus der Balance geraten, urteilt daher Leonhard Dobusch und warnt vor drohenden Abmahnungen.

Meiner Ansicht nach ist auch mit einem Chilling Effect zu rechnen, bei dem sich Museumsbesucher und Autoren einer selbst auferlegten Vorabzensur unterwerfen. Aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen werden viele davon Abstand nehmen, Fotos von gemeinfreien Werken anzufertigen oder zu verbreiten. Dies wird gerade auch in Situationen geschehen, in denen das Museum oder die Einrichtung dies eigentlich gestatten würde.

Wenn Recht den Fortschritt einer Gesellschaft auf dem Sektor von Kultur und Bildung behindert, dann gehört dieses Recht abgeschafft oder modifiziert, so wie es in der Geschichte des Rechts laufend geschieht. Berührung mit Kultur findet im 21. Jahrhundert nicht ausschließlich analog, sondern vielfach auch digital statt. In Mannheim scheint man diese Entwicklung nicht wahrnehmen zu wollen. Diese Kurzsichtigkeit ist umso erschreckender, als man davon ausgehen muss, dass mit Prof. Dr. Alfried Wieczorek ein gebildeter Mensch an der Spitze der Reiss-Engelhorn-Museen steht.

Gesetzgeber im Zugzwang

Nun ist der Gesetzgeber gefragt, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen. Digitalisierung und kulturelle Bildung sind in Deutschland im internationalen Vergleich schon lange ins Hintertreffen geraten. Die politischen Lippenbekenntnisse, die Situation zu verbessern, dürften nach dieser Entscheidung des BGH nicht gerade einfacher umzusetzen sein. Ich schließe mich daher der Forderung von Wikimedia Deutschland an:

Wenn nun laut Bundesgerichtshof der Lichtbildschutz des Paragraphen 72 des Urheberrechtsgesetzes also dazu führt, dass sich die Gemeinfreiheit der Originale an den Digitalisaten nicht fortsetzt, muss das Gesetz in diesem Punkt nachgebessert werden. Gelegenheit dazu wird spätestens dann bestehen, wenn die bereits laufende EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Am Ende bleibt nur noch der Aufruf, einen ganz großen Bogen um Museen zu machen, die das Recht zum Nachteil der Allgemeinheit derart missbrauchen, wie hier geschehen. Mich wird es sicher länger nicht nach Mannheim ziehen. Heute ist ein schwarzer Tag für die Bemühungen um die Förderung von Kultur, Bildung und Digitalisierung in Deutschland. Heute haben Partikularinteressen (nicht zum ersten Mal) gegen die Bedürfnisse der Allgemeinheit gesiegt.

3 Kommentare zu “Wie BGH und Reiss-Engelhorn-Museen freien Kulturaustausch unterbinden

  1. Lieber Damian,

    danke für deinen Artikel, der das ganze Elend noch einmal zusammenfasst. Und danke auch für das Verlinken meines Beitrags zur Tagung im Deutschen Museum. Es ist immer wieder erstaunlich, wie innovativ all die Projekte sind, die auf solchen Tagungen vorgestellt werden. Und was alles geht!

    Ich versuche auch immer die Gegenargumente zu verstehen, die zu solchen Restriktionen führen. Mir gelingt es leider nicht!

    Ich finde das alles sehr schade, denn es bringt die Kunst immer weiter an den Rand der Gesellschaft. Und ich hätte sie doch so gerne mittendrin.

    Schauen wir mal, was das nächste Jahr uns alles bringen wird. Sicher ist, dass sich die Welt weiterdreht und wir uns sicher weiter treffen, um gemeinsam den Weg des Open Access zu ebnen.

    In diesem Sinne wünsche ich dir schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

    Herzlichst,
    Anke

    1. Liebe Anke,

      wie immer wird man auch hier Wege finden, um mit der unbefriedigenden und schwierigen Situation umzugehen. Das Kulturleben wird durch das Urteil nicht untergehen, aber es ist ein nicht unerheblicher Mosaikstein in dem Gemenge, das Kultur, Bildung und Digitalisation in Deutschland unter internationalem Niveau hält. Ist es ein Systemfehler oder sind es die Entscheidungsträger, die es an Weitsicht vermissen lassen? Ich bin mir in diesem Fall nicht sicher.

      Trotzdem frohe Weihnachten dir und allen anderen Lesern!

      Damian

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Top