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Die Linkhaftung des LG Hamburg

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Justitia

Verlinkung auf Urheberrechtsverletzung

Es ist – wenig überraschend – wieder das Landgericht Hamburg, das mit einer Entscheidung nicht nur die Grundlagen des Internets antastet. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied das Gericht am 18.11.2016 unter dem Aktenzeichen 310 0 402/16, dass Betreiber von Websites dafür haftbar gemacht werden können, wenn sie auf Seiten verlinken, die eine Urheberrechtsverletzung begehen. Die dafür notwendige Gewinnerzielungsabsicht des Website-Betreibers wird dabei so weit gefasst, dass Blogger, Journalisten, Wissenschaftler und Freiberufler davon betroffen sein können.

In dem vorliegenden Fall war das verlinkten Foto zwar durch die Creative Commons Lizenz zu Veröffentlichung freigegeben, nicht aber in der umgestalteten Form mit einem hinein retuschierten Ufo. Dies war für den Verlinkenden aber in keiner Weise zu erkennen. Das LG Hamburg beruft sich bei seiner Entscheidung auf ein nur kurz zuvor ergangenes Urteil des EuGH, dessen Sprengkraft sehr kritisch diskutiert wurde und sich nun auch erstmals in der deutschen Rechtsprechung niederschlägt.

Kritische Stimmen

Beängstigend ist das Unvermögen des Gerichts, den quellennennenden Belegcharakter eines Hyperlinks und die Andersartigkeit der Sachlage beider Verfahren zu erkennen. So wird der Hyperlink durch die Hamburger Richter einer Zugänglichmachung gleichgesetzt und die irrige Behauptung aufgestellt, das fragliche Werk sei durch die Verlinkung einem neuen Publikum erschlossen worden. Juristen und die mediale Fachwelt zeigen sich entsetzt über die möglichen Folgen der Entscheidung aus Hamburg. Differenzierte Betrachtungen kommen von Rechtsanwalt Thomas Stadler, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke,  Rechtsanwalt Arno Lampmann, dem Medienjournalisten Dr. Daniel Hermsdorf und den Experten vom Magazin t3n.

Das IT-Nachrichten-Magazin Heise führte dem Gericht die Absurdität der eigenen Entscheidung vor Augen. Heise verkündete, keine Links mehr zum LG Hamburg zu setzen und forderte dieses schließlich auf, die Rechtmäßigkeit der eigenen Online-Inhalte rechtsverbindlich zuzusichern. Diese Vorgehensweise hinsichtlich der Prüfpflichten könnte für viele Website-Betreiber Usus werden, wenn sich die Hamburger Rechtsprechung durchsetzen sollte. Das Landgericht weigerte sich jedenfalls eine solche Zusicherung auszustellen und dokumentierte so unfreiwillig die Praxisuntauglichkeit der eigenen Entscheidung.

Folgenreiches Urteil oder Musterverfahren?

Dagegen mahnt Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht zur Besonnenheit. Er verweist darauf, dass der Antragsgegner dem Gericht angesichts der schlechten Verteidigungsstrategie kaum eine andere Wahl gelassen hatte. Insbesondere mangelte es an einem substantiierten Vortrag zur nicht vorhandenen Erkennbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Der Antragsgegner akzeptierte die Entscheidung schließlich auch, ohne die Hauptverhandlung anzustreben, wodurch sie rechtskräftig und höheren Instanzen nicht zur Überprüfung vorgelegt wurde.

Zu betonen ist zudem, dass es sich nicht um ein Urteil nach mündlicher Verhandlung, sondern lediglich um eine einstweilige Verfügung handelte. Hierbei wird keine ausführliche Prüfung der Beweise vorgenommen. Eigentümlich erscheint, dass die Rechtsvertreter der Antragsteller, die Kanzlei Spirit Legal, von einem „Musterverfahren“ spricht und selbst vor den negativen Auswirkungen der Entscheidung warnt:

Diese Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten. Es ist anzunehmen, dass der Einzelne künftig im Zweifel darauf verzichten wird, einen Link zu setzen, anstatt die Zielseite eingehend zu überprüfen oder sich einem Haftungsrisiko auszusetzen. Diese „Schere im Kopf“ wird mittelfristig massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben.

Nachvollziehbar erscheint die Sorge, dass die Konsequenzen dieser Rechtsprechung tiefgreifend sein könnten, aber durchaus. Wenn die Linksetzung grundsätzlich zum Abmahnrisiko führt, könnte darauf vielfach verzichtet werden. Verlinkungen sind aber ein elementarer Bestandteil des Informationsaustausches im Internet. Noch völlig unvorhersehbar sind die Folgen für Suchmaschinen wie Google oder soziale Netzwerke wie Facebook. Bei letzterem werden beim Teilen von Artikeln Vorschaubilder automatisch eingebunden, ohne dass der Teilende Einfluss darauf besitzt.

Leitfaden Linkhaftung
Quelle: iRights.info (unbearbeitet), Lizenz: CC BY 4.0

Unsicherheit durch offene Fragen

Die Hamburger Entscheidung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wie weit gehen eigentlich die Prüfpflichten des Verlinkenden? Und wie sieht es aus, wenn die verlinkte Website zwischenzeitlich verändert wurde? Und wann muss man konkret von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen? Die Kollegen von iRights.info unternehmen hierzu den Versuch eines Leitfadens (oben stehende Skizze).

Ich selbst möchte es entspannter angehen und mich nicht von einigen wenigen realitätsfernen Robenträgern in der uns durch das Grundgesetz zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung einschränken lassen. Das Landgericht Hamburg hat schon in der Vergangenheit in steter Regelmäßigkeit Urteile auf die Welt losgelassen, deren Absurdität vielfach durch höhere Instanzen bloßgelegt wurde. Rechtssicherheit werden wir allerdings erst dann erhalten, wenn dem Bundesgerichtshof ein ähnlich gelagerter Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.

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