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Wie ein Blogpost zum Strafverfahren werden kann

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Bloggen und Strafrecht: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Blogger im Fokus der Justiz

Ein Kulturblog und ein Blogbeitrag über den Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes – und schon ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Blogger! Was nach einem schlechten Scherz klingt, ist mir vor wenigen Wochen widerfahren und kann an anderer Stelle nachgelesen werden. Und weil es für den durchschnittlichen Blogger so unfassbar einfach ist, in den Fokus von Zeitgenossen zu geraten, die in ihrem Handeln den Durchblick ganz offensichtlich verloren haben, möchte ich meine gesammelten Erfahrungen in dieser Angelegenheit teilen.

Blogger agieren je nach dem Themenschwerpunkt ihres Blogs nicht selten in der Reichweite juristischer Auseinandersetzungen. Nicht jeder kann sich mit der durch das Grundgesetz verbürgten Meinungsfreiheit in Deutschland anfreunden. Das Internet ist voller unfassbarer Geschichten wie z. B. dem Rechtsstreit zwischen der Diözese Regensburg und dem Blogger Stefan Aigner, der bis zum Bundesverfassungsgericht reichte und zugunsten des Bloggers entschieden wurde. Dass ein kleiner Kulturblog wie meiner zum Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft werden könnte, hätte ich aber bisher nicht für möglich gehalten. In aller Regel sind es doch zivilrechtliche Auseinandersetzungen, die drohen, wenn sich eine thematisierte Person, Firma, Organisation oder Einrichtung auf den Schlips getreten fühlt. Strafrechtliche Aspekte wie in meinem Fall sind in dem Kontext eher die Ausnahme. Ich möchte drei miteinander verwandte Straftatbestände herausgreifen, die für Blogger praxisrelevant sein könnten, und sie erläutern.

Beleidigung

Definition nach Strafgesetzbuch

In § 185 StGB heißt es kurz:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was unter einer Beleidigung konkret zu verstehen ist, ist also im Strafgesetzbuch nicht festgehalten. Allerdings ist der Tatbestand im Laufe der Zeit durch die im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Demnach ist eine Beleidigung wie folgt zu definieren:

  • Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person
  • kann verbal, schriftlich, bildlich oder per Geste erfolgen

Entscheidend ist, dass die Beleidigung vom Adressaten auch als solche wahrgenommen wird. So könnte man abschätzige Bemerkungen in einer ihm nicht verständlichen Sprache abgeben, ohne sich dabei strafbar zu machen. Wenn Zeugen anwesend sind, die die Sprache verstehen, kann die Einschätzung aber anders aussehen. Ebenso ist es keine Kundgabe, wenn die Äußerung im engen Familienkreis oder in anderen vertrauten Beziehungen erfolgt. Beleidigung ist übrigens kein Offizialdelikt, wird also nur auf Antrag verfolgt.

Fallbeispiele

Die klassischen Fälle von Beleidigungen dürften Schimpfwörter wie Vollpfosten usw. darstellen. Der Fantasie sind da kaum Grenzen gesetzt, wie man es insbesondere in sozialen Netzwerken beobachten kann. Wichtig ist hierbei immer der Kontext der Äußerung, sodass pauschale Aussagen, was als Beleidigung zu gelten hat, kaum möglich sind. Ebenso bekannt dürfte der Stinkefinger oder das Vogelzeigen sein, wie sie im Straßenverkehr vorkommen. Ich gebe zu, dass ich in dieser Hinsicht nicht frei von Schuld bin, als ein rücksichtsloser Autofahrer mit geschätzten 80 km/h in einer Tempo-30-Zone an mir vorbeiraste. Das Strafrecht ist hier meiner Ansicht nach zu restriktiv. Ich selbst würde auf jeden Fall nicht auf die Idee kommen, wegen solcher Vorkommnisse wie einer verbalen Entgleisung oder dem Finger an der Stirn unsere Strafverfolgungsbehörden zu belasten.

Weniger bekannt ist, dass auch falsche Tatsachenbehauptungen eine Beleidigung darstellen können. Werden diese allerdings gegenüber Dritten geäußert, bewegen wir uns bereits im Bereich der üblen Nachrede oder Verleumdung, die wir uns weiter unten anschauen wollen. Was ist denn aber eine Tatsachenbehauptung? Das ist eine Behauptung, die der Beweisführung zugänglich ist. Das grenzt sie von einer Meinungsäußerung ab. Eine falsche Tatsachenbehauptung ist also eine Äußerung, die nachweisbar falsch ist. Werfe ich also jemanden an den Kopf, er hätte Geld gestohlen, kann dies eine Beleidigung darstellen.

Üble Nachrede und Verleumdung

Während die Beleidigung den Grundtatbestand der Ehrdelikte darstellt, sind üble Nachrede und Verleumdung die dazugehörigen speziellen Tatbestände. Zur üblen Nachrede heißt es in § 186 StGB:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um üble Nachrede, wenn gegenüber anderen eine falsche Aussage, also eine falsche Tatsachenbehauptung, gemacht wird, die die benannte Person herabwürdigt. Nicht jede falsche Aussage ist also auch im strafrechtlichen Sinne relevant. Falsche Tatsachenbehauptungen können auch zivilrechtliche Konsequenzen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben, was hier allerdings nicht Thema sein soll.

Hinsichtlich der Verleumdung führt das Gesetz in § 187 StGB aus:

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der einzige Unterschied zur üblen Nachrede liegt somit in dem Faktum, dass der Täter sich seiner falschen Tatsachenbehauptung bewusst ist. Hier kommt also der Vorsatz zum Tragen.

Die Situation für den Blogger

Was bedeutete das nun für den Blogger? Während man mit etwas gesundem Menschenverstand die Beleidigung und die Verleumdung zuverlässig umschiffen können wird, ist es mit der üblen Nachrede schon etwas problematischer. Es kann immer vorkommen, dass Quellen, die man für seine Recherche zurate zieht, nicht seriös arbeiten oder ebenfalls nicht zuverlässig recherchiert haben. Umso wichtiger ist es, Quellen und Aussagen auf Seriosität und Plausibilität genau zu prüfen.

Ein weiterer Fallstrick ist die Kommentarfunktion von Blogs. Die meisten Blogs, die ich kenne, schalten Kommentare administrativ frei und lassen sie nicht automatisch veröffentlichen. Was auf den ersten Blick als die sichere Lösung erscheint, kann aber Tücken besitzen. Ein Webmaster – hier der Blogger – haftet erst dann als sogenannter Störer für eine Rechtsverletzung anderer, wenn er davon Kenntnis besitzt (und damit sind wir wieder im Zivilrecht). Bei automatisch freigeschalteten Kommentaren wäre dies erst ab dem Zeitpunkt, an dem er darauf aufmerksam gemacht wird oder den Kommentar liest. Letzterer Zeitpunkt dürfte schwer nachweisbar sein, sodass die Aufmerksammachung in der Praxis relevanter ist. Dann hat der Blogger noch die Möglichkeit, den Kommentar aus der Öffentlichkeit zu verbannen, und das ohne Konsequenzen für ihn selbst.

Anders sieht es aus, wenn der Kommentar manuell freigeschaltet wurde, denn dann besteht bei offensichtlichen Rechtsverletzungen die Gefahr, dass unterstellt wird, der Blogger müsse diese erkannt haben. Ich empfehle auf jeden Fall, Kommentare sorgsam zu lesen. Eine übertriebene Vorsicht ist aber auch kein guter Ratgeber für das Bloggen. Schließlich leben viele Blogs davon, kritisch zu berichten.

Der Fall der Villa Romana in Dresden-Blasewitz

Und damit kommen wir zu meinem Fall der abgerissenen Villa in Dresden zurück. Es hat sich bezahlt gemacht, nach einem kurzen Moment des Ärgers über die Unverfrorenheit des Anzeigeerstatters die Sachlage nüchtern zu analysieren. Ist es möglich, dass ein durchschnittlich gebildeter Leser deinen Text falsch verstehen kann? Ist der Konjunktiv, der die Ausführungen auf die hypothetische Ebene hievt, zu übersehen? Im Zweifel kann auch die Einschätzung unbeteiligter Personen helfen. Da ich diese Frage eindeutig mit einem Nein beantworten konnte, hielt ich es für richtig, den Dialog mit der Polizei ganz ohne anwaltliche Hilfe zu suchen. Diesen offensiven Umgang mit der Situation muss dann aber jeder für sich selbst entscheiden.

Die Lehren, die ich aus dem doch etwas skurrilen Vorgang gezogen habe:

  • Es gibt keinen noch so absurden Grund, der nicht als Strafanzeige aufgenommen würde.
  • Unsere Ermittlungsbehörden sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst und gehen damit souverän um.
  • Der direkte Dialog mit der Polizei kann zur deutlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
  • Das Strafrecht kann in einfach gelagerten Fällen auch für juristische Laien durchschaubar sein und muss niemandem Angst bereiten.
  • Es gibt keinen Grund, wegen einer Strafanzeige in Panik zu verfallen.

Ich hoffe, ich konnte mit meinem kurzen Ratgeber dem einen oder anderen Blogger eine kleine Hilfestellung leisten.

Empfehlenswerte Quelle zum gleichen Thema: Gangway e. V.

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