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Die Panoramafreiheit in der Architekturfotografie

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Chilehaus in Hamburg
Das Hamburger Chilehaus des 1949 verstorbenen Architekten Franz Höger darf dank Panoramafreiheit fotografiert werden

Fotografieren von Gebäuden gemäß § 59 UrhG

Einfach durch die Stadt spazieren und alle Gebäude fotografieren, die einem vor die Linse kommen? Benötige ich die Zustimmung des Urhebers, also des Architekten? Ist es wirklich so einfach, obwohl das deutsche Urheberrecht dem Nutzer doch meist recht restriktive Vorschriften macht, oder muss ich Einschränkungen beachten? In der Tat ist der Bereich der Fotografie von Architektur in Deutschland derart geregelt, dass er die Interessen der Architekten, Eigentümer, Urheber sowie der Allgemeinheit weitgehend gleichgewichtig berücksichtigt. Die Regelung, die dies ermöglicht, wird allgemein als Panoramafreiheit bezeichnet und findet sich in § 59 UrhG:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Konkrete Regelungen zur Panoramafreiheit

Das Gesetz rund um die Panoramafreiheit erfasst nicht nur Werke der Baukunst, sondern ebenso Werke der bildenden Kunst, die bleibend im öffentlichen Raum präsentiert werden. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, dass damit das Kunstwerk – wie beispielsweise eine Skulptur – der Allgemeinheit gewidmet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist. Im Übrigen ist das Kriterium bleibend juristisch noch nicht abschließend geklärt. Bei Gebäuden ist dieses Detail aber vernachlässigbar, da diese in aller Regel ortsgebunden sind.

Diese bleibenden Kunstwerke dürfen nun ungeachtet der Urheberrechte und möglicher Einwände der Eigentümer aus dem öffentlichen Raum heraus fotografiert werden. Zu betonen ist dabei, dass sich dieses Recht lediglich auf die Außenansicht eines Bauwerks bezieht und hierbei keinerlei Hilfsmittel wie Leitern oder Drohnen zur Anwendung kommen dürfen. Selbstredend ist auch die Fotografie, die nur mit dem Betreten des Grundstückes angefertigt werden kann, nicht gestattet. Ebenso darf die Aufnahme aber auch nicht aus dem Fenster eines anderen Gebäudes gemacht werden, weil es sich dabei nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt. Kurzum: Die Panoramafreiheit bezieht sich auf die einfache Straßenfotografie und ermöglicht die Anfertigung, aber auch die Veröffentlichung und (kommerzielle) Verwertung der Aufnahmen, die von öffentlichem Grund gemacht wurden.

§ 59 UrhG berührt hierbei übrigens zwei Rechtsbereiche: das Urheberrecht und das Eigentumsrecht. Ist der Architekt oder Künstler, also der Urheber, bislang nicht 70 Jahre tot, bestehen dem Grunde nach noch Schutzrechte in Form des Urheberrechts an dem Werk. Ebenso kann das Eigentumsrecht zur Geltung kommen. Beide Rechte werden durch die Panoramafreiheit eingeschränkt. Das Eigentumsrecht wirkt dann nur noch für Innenräume uneingeschränkt, das Urheberrecht für diesen speziellen Fall gar nicht.

Rechtsstreit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Die Panoramafreiheit war vor einigen Jahren im medialen Fokus, als die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg durch alle juristischen Instanzen hindurch versuchte, das Fotografieren ihrer Schlösser bzw. Parkanlagen und die unentgeltliche kommerzielle Nutzung der Aufnahmen zu verhindern. Das Vorgehen hat der Stiftung in der Kulturwelt übrigens wenig Freunde eingebracht und wurde teilweise scharf kritisiert. Um es kurz zu halten: Vor dem BGH konnte die Stiftung letztlich einen Erfolg verbuchen, während das OLG Brandenburg zuvor noch die Panoramafreiheit für Sanssouci und die Potsdamer Gärten bejaht hatte. Entscheidend war die Tatsache, dass die Aufnahmen aus dem zwar kostenlos zugänglichen, aber im Besitz der Stiftung befindlichen Park erfolgten und somit nicht durch § 59 UrhG legitimiert waren.

Andere Länder, andere Sitten (Gesetze)

Erhöhte Achtsamkeit ist bei Reisen in andere Länder ratsam. Selbst im sonst rechtlich so vereinheitlichten Europa finden unterschiedliche Regelungen zum Urheberrecht Anwendung. Eine übersichtliche Darstellung der Situation in verschiedenen Staaten findet sich bei iRIGHTS.info oder auf dem Reiseblog von Michael Mantke. Juristisch Versierte können auch Wikipedia zurate ziehen. Anzumerken ist, dass sich die Panoramafreiheit in einigen Ländern wie Großbritannien auch auf Innenräume erstreckt, während z. B. in Frankreich keinerlei derartige Privilegierung existiert. Hier muss man bereits beim Fotografieren des beleuchteten Eiffelturms oder der Glaspyramide im Innenhof des Louvre Vorsicht walten lassen. Auch für das Brüsseler Atomium galt lange Ähnliches, bis Belgien vor wenigen Jahren die Panoramafreiheit einführte. Wo die Panoramafreiheit gilt und wie sie ausgestaltet ist, sollte daher spätestens bei der Veröffentlichung von Fotos recherchiert werden.

Eiffelturm in Paris
Der Eiffelturm in Paris: Ohne Beleuchtung ist die Fotografie bedenkenlos anzufertigen

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4 Kommentare zu “Die Panoramafreiheit in der Architekturfotografie

  1. „In der Tat ist der Bereich der Fotografie von Architektur in Deutschland derart geregelt, dass er die Interessen der Architekten, Eigentümer und der Allgemeinheit weitgehend gleichgewichtig berücksichtigt.“ Dieser Wertung möchte ich ganz entschieden widersprechen. Das Interesse der Architekten, die mit Fotografien ihrer Gebäude (bis auf eine Handvoll notorische Abmahner eventuell) nun wirklich keine Geld machen und das auch gar nicht nötig haben, da sie für die Gebäude ja schon beim Bau wirklich fürstlich belohnt werden, muss vielmehr sein, dass ihre gebauten Werke fotografisch dokumentiert und auch verbreitet werden können. Je berühmter der Architekt, desto weniger nötig hat er das Geld, und je unbekantner der Architekt, desto nötiger hat er die Sichtbarkeit (und desto geringer ist die Möglichkeit der Kommerzialisierung einer fotografischen Ansicht ohnehin). Die Panoramafreiheit gehört m. E. ausgeweitet auf Fotos mit Hilfsmitteln und Innenräume und sollte nur vom Schutz der Privatsphäre und der Unverletzlichkeit der Wohnung beschränkt sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mehrzahl der Architekten wirklich etwas dagegen hat (gut, einige Erben von Urheberrechten von Architekten vielleicht schon…)

    1. Nun, da das deutsche Urheberrecht im Allgemeinen sehr restriktiv ist und die Interessen der Nutzer sehr häufig hinten anstehen müssen, lernt man, mit Kompromissen zu leben. Die Panoramafreiheit halte ich dabei für so einen Kompromiss. Natürlich würde ich eine Ausweitung der Panoramafreiheit begrüßen, aber in einigen europäischen Ländern ist man da noch schlechter aufgestellt. Mir scheint auch weniger das Urheberrecht das Problem zu sein als vielmehr das Eigentumsrecht. Die Werke der Architekten bewegen sich ja meist eh aufgrund ihrer Zweckbestimmung im öffentlichen Raum. Aber wer schon mal versucht hat, ein Herrenhaus oder Wasserschloss zu fotografieren, der hat vielleicht entsprechende negative Erfahrungen machen dürfen. Das beste Beispiel ist der juristische Streit um die Fotografien von Schloss und Park Sansoucci. Und auch ich habe persönlich bereist ähnliche Erfahrungen machen dürfen.

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