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Das Bildzitat – Zitatrecht für Fotos

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Zitatrecht und Bildzitat

Das Zitatrecht nach §51 UrhG

Die Situation ist vielen Autoren, Bloggern und Geisteswissenschaftlern bekannt: Man setzt sich schriftlich mit einem Sachthema auseinander, möchte aber den Gegenstand der Betrachtungen auch bildlich darstellen, um die eigenen Worte nachvollziehbar zu gestalten. Es ist müßig, sich über Architektur und Kunstwerke auszulassen, ohne diese visuell erfahrbar zu machen. Damit ist weder dem Schreibenden noch dem interessierten Leser geholfen. Es erschwert lediglich den qualifizierten Austausch darüber.

Für genau diese Situation existiert das sogenannte Zitatrecht nach §51 UrhG. Es umfasst auch Bildzitate. Aber schauen wir uns zunächst an, welche Rechte wir in welcher Situation aus diesem Gesetz ableiten können. Darin heißt es grundsätzlich:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Entscheidend ist hier der Zweck des Zitats. Kein Zitat liegt vor, wenn ein Werk nur zur Illustration genutzt wird. Vielmehr ist es notwendig, dass eine eigene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfindet. Das Zitat besitzt dann eine Belegfunktion. Wie umfangreich ein Zitat sein darf – insbesondere die Frage, ob ein Großzitat im vollen Umfang des Werkes zulässig ist – muss im Einzelfall anhand des gerechtfertigten Zweckes ermittelt werden. Übrigens: §51 UrhG stellt auch unmissverständlich klar, dass das zu zitierende Werk bereits veröffentlicht worden sein muss.

Das Gesetz nennt aber auch konkrete Beispiele für zulässige Zitate:

Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Nr. 1 stellt klar, dass man in wissenschaftlichen Publikationen auf das Zitatrecht zurückgreifen kann. Das Bloggen fällt dagegen unter Nr. 2. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass der Blogbeitrag die Schöpfungshöhe erreicht, um als eigenes Werk zu gelten. Nicht jeder eiligst in die Tasten gehauener Text dürfte darunterfallen. Auf der anderen Seite ist es im Einzelfall aber sogar vorstellbar, dass Beiträge auf Social-Media-Plattformen als urheberrechtlich geschütztes Werk eingestuft werden und somit selbst Zitate anderer Werke enthalten dürfen.

Das Bildzitat

Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Doch mit dem Zitatrecht ist es möglich, sich wissenschaftlich, populärwissenschaftlich oder bloggend mit dem Œuvre eines Fotografen auseinander zu setzen und Teile davon als Beleg zu zitieren, wenn man dabei einige Feinheiten bedenkt. Dazu gehört vor allem eine korrekte Quellenangabe mit Urheber, Quelle und ggf. Lizenz des Werkes.

Ein Foto kann durch seine Natur aber in aller Regel nur als Ganzes sinnvoll zitiert werden. Damit würde es jedoch für einen Blogger nicht unter das Zitatrecht fallen, denn der Wortlaut des Gesetzes erlaubt vollständige Zitate, also Großzitate, nur im wissenschaftlichen Kontext. Die Rechtsprechung hat für diese Lücke das Konstrukt des kleinen Großzitats (oder großen Kleinzitats) geschaffen, wodurch auch nicht wissenschaftliche Publizierende wie Blogger in den Genuss des Bildzitats kommen.

Abbildung oder Reproduktion eines Werkes

All diese Vorzüge des Zitatrechts reichten aber nicht aus, um folgende recht häufig vorkommende Konstellation abzudecken: Nehmen wir an, wir wollen etwas über ein Kunstwerk schreiben, das wir nicht selber fotografieren können. Dabei ist es unerheblich, ob das Kunstwerk selbst bereits gemeinfrei oder noch urheberrechtlich geschützt ist. Wir müssen in diesem Fall auf vorhandene Fotografien einer anderen Person zurückgreifen. Nur besteht dabei das Problem, dass diese selbst urheberrechtlich geschützt sind.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber seit dem 1. März 2018 einen dritten Satz in §51 UrhG eingefügt und damit die fachliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken in der Praxis erheblich erleichtert:

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zusammenfassung

Das Urheberrecht ist in seiner Komplexität nicht immer einfach zu erfassen. Daher folgt an dieser Stelle eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zum Zitatrecht, speziell dem Bildzitat:

  • Das Zitatrecht privilegiert nicht nur die Wissenschaft, sondern z. B. auch Blogger.
  • Das Zitat muss eine Belegfunktion aufweisen und darf nicht lediglich illustrierend wirken.
  • Der zulässige Umfang des Zitats ist im Einzelfall durch den Zweck bestimmt.
  • Bildzitate sind durch das kleine Großzitat auch im nicht wissenschaftlichen Kontext zulässig.
  • Urheber und Quelle sind durch eine korrekte Quellenangabe zu benennen.
  • Abbildung oder Reproduktion eines Werkes dürfen im Rahmen des Zitatrechts ebenfalls genutzt werden.

Weitere empfehlenswerte Quelle zum Umgang mit dem Zitatrecht: Blogbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge

28 Kommentare zu “Das Bildzitat – Zitatrecht für Fotos

  1. Hallo!
    Sehr interessant!!
    Sollte bei einer PDF die zum Zwecke eines Vortrages an einer Uni von einem Professor erstellt wurde und die dann von ihm ins www gestellt wurde, ein Lichtbildwerk eines Anderen genutzt worden sein, aber kein Urheber oder Quelle dazu benannt wurde, so ist ist diese Nutzung nicht gestattet?

    1. Zumindest ist die Quellenangabe nicht korrekt, sollten andere Personen Rechte an dem Lichbildwerk besitzen. Aber ist denn überhaupt geklärt, ob hier nicht Nutzungsrechte zugebilligt wurden? Diese könne ja durchaus beinhalten, dass der Urheber nicht genannt werden muss.

  2. Vielen Dank!
    Ja, ich bin der Urheber und haben keine Nutzungsrechte vergeben.
    Aus dem o.g. Artikel schließe ich das mit der unterlassenen Quelle und Urhebernennung automatisch ein Verstoß gegen Urhg: 53 erstanden ist und ich mir damit eine Vergütung laut Lizenzanologie
    z.B. laut MFM zusteht?

    1. Ich bin kein Jurist, kenne mich daher auch weniger mit den in der Rechtsprechung üblichen Summen aus. Viel wird davon abhängen, ob die Aufnahme tatsächlich als Lichtbildwerk oder nur als Lichtbild eingestuft werden kann und welcher Schaden bei der unrechtmäßigen Nutzung wirklich entstanden ist. Das wird dann wahrscheinlich erst bei Berufsfotografen interessant. Meine persönliche Einstellung: Ein kleiner Hinweis auf den Fehler schont meist die Nerven und führt eher zum Ziel als die große Keule mit der Justiz.

      1. Nochmals vielen Dank. Ein kleiner Hinweis wird aber keine Entlohnung für geleistete Arbeit einbringen. Es handelt sich eindeutig, von Gerichten bereits bestätigt, um ein Lichtbildwerk.
        Ich beziehe mich auf den Teil des Artikels indem steht das um als Zitat zu gelten MUSS eine Urheber angegeben werden. Im Umkehrschluss schließe ich das wenn keine Urhebernennung angegeben wird, es kein Zitat ist und daher ein Verstoß gegen das UrhG ist.

        1. Hätte der Nutzer des Bildes korrekt zitiert, hätten Sie auch keine Entlohnung bekommen. Insofern wäre hier der einfache Weg, darum zu bitten, den Urheber nachzutragen. Es ist Ihre Entscheidung, aber ich würde es dabei belassen.

          Vielleicht mögen Sie die PDF-Datei hier verlinken, damit sich jeder selbst ein Bild von der Situation machen kann.

  3. Wenn er es korrekt zitiert hätte, möglicherweise nicht. Hat er aber nicht. Ist aber so gesetzlich vorgeschrieben. Hat also gegen das UrhG. verstoßen. Damit ist eine Entlohnung verbunden. Wenn Sie eine Arbeit leisten, möchten Sie nicht dafür bezahlt werden? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    1. Eine einfache Verlinkung verstößt in aller Regel nicht gegen das Urheberrecht! Ich habe so langsam das Gefühl, Sie sind hier falsch. Lassen Sie sich doch einfach von einem Fachanwalt beraten, wenn Sie meinen, die Sache nicht mit einem einfachen Gespräch aus der Welt schaffen zu wollen.

  4. Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Doch mit dem Zitatrecht ist es möglich, sich wissenschaftlich, populärwissenschaftlich oder bloggend mit dem Oeuvre eines Fotografen auseinander zu setzen und Teile davon als Beleg zu zitieren, wenn man dabei einige Feinheiten bedenkt. Dazu gehört vor allem eine korrekte Quellenangabe mit Urheber, Quelle und ggf. Lizenz des Werkes.

  5. Nochmals Danke.
    Nochmals einer meiner Fragen: wenn Sie eine tolle Webseite erstellen und jemand andres kopiert die 1 zu 1, ohne Ihnen dafür Geld zu geben, ist das wirklich für Sie total in Ordnung?

    1. 1. Mein Blogbeitrag ist als Hilfestellung für Nutzer, nicht als Rechtsauskunft für Urheber konzipiert.

      2. Ich kann keine weiteren Ratschläge erteilen, ohne den konkreten Gegenstand des Problems zu kennen.

      3. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist mir als Nichtjurist gesetzlich untersagt. Für eine verbindliche Auskunft werden Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen.

  6. Das ist alles schön und gut, aber…..
    Einen Artikel auf Ihrer Webseite veröffentlichen und dann das Gegenteil von dessen Inhalt bei einer Nutzeranfrage behaupten ist grenzwertig und zumindest merkwärdig. aber trotzdem vielen Dank. Überdenken Sie Ihr Vorgehen und den Sinn Ihres tuns, das ist für alle von Vorteil.

  7. Ich darf Sie korrigieren:
    in dem Artikel steht :

    Dazu gehört vor allem eine korrekte Quellenangabe mit Urheber, Quelle und ggf. Lizenz des Werkes.

    Sie antworten mir dann:

    Hätte der Nutzer des Bildes korrekt zitiert, hätten Sie auch keine Entlohnung bekommen.

    Daraus muß ich schließen, dass Sie meinen, und ein anderer Schluß ist nicht möglich, es ist völlig egal ob
    der Nutzer eines fremden Werkes eine Quellenangabe macht oder nicht. Genau das wird aber in dem Artikel ausgeschlossen, ergo, sie wiedersprechen dem Inhalt Ihres eingesetzten Artikels.
    Das steht Ihnen auch völlig frei, wie Dittsche sagt, (hier habe ich zitiert, aber eine korrekte Quellenangabe gemacht), was Sie auf Ihrer Webseite machen ist Ihre Sache, solange Sie dabei nicht etwa Hasstiraden auf Urheber oder rassistische oder Gewalt verherlichenden verbreiten, nur verlieren Sie mit solchen Widersprüchen an Glaubwürdigkeit.

    1. Nein, da interpretiere Sie meine Aussage falsch. Ich habe Sie mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ich es erstrebenswerter empfinde, den Nutzer auf seinen Fehler hinzuweisen, damit dieser die korrekte Quelle nachträgt. Ich habe nicht das Gefühl, dass Sie die betreffende Person deshalb bereits kontaktiert haben.

      Wenn Sie dagegen einen Gerichtsprozess wegen Schadensersatz anstreben, so könnten Sie die Erfahrung machen, dass der Betrag bei einem Fotografen, der durch seine Fotografien nicht seinen Lebensunterhalt bestreitet, am Ende minimal ausfällt. Denn Sie müssten den konkreten Schaden erst einmal nachweisen.

      Ich verstehe nicht, was Sie hier erreichen wollen. Das Problem wäre möglicherweise längst aus der Welt, wenn Sie Ihre Energie sinnvoll einsetzen würden.

  8. Vielen Dank!
    Wir schreiben aneinander vorbei.
    Nur zur Ihrer Info: über die Jahre habe ich ca. 20 Prozesse gegen
    Urheberrechtverstoßer, ohne Anwalt, durchgeführt. 90% habe ich gewonnen. Auch gegen den oben genannten geht es im Dezember zur Verhandlung. Auch wenn ich Erfahrung habe, fühle ich mich auf dem Gebiet nur als Fortgeschrittener, aber noch längst nicht als Experte. Daher recherchiere ich ständig weiter und bin durch eine Googlesuche auf Ihre Webseite gestoßen. Auch wenn der erwähnte Wiederspruch bestehen bleibt, habe ich auch diesmal etwas dazu gelernt, also nochmals meinen Dank.
    Ein konkreter Schaden muss nicht vor Gericht bewiesen werden, daher die auch oben erwähnte Lizenzanalogie. Zum einem bin ich mit meinen Lichtbildwerken Gewerbetreibender, zum anderen ist auch ein völliger Amateur, der ein Lichtbildwerk, welches eine bestimmte Wertigkeit erreicht, die von dem jeweiligen Richter in
    bestimmt wird, also durchaus subjektiv, durch das UrhG geschützt.
    Ihre Aussagen sind so schwammig und grundweg falsch das ich Ihnen empfehle, wie ich, ständig versuchen dazu zu lernen. Da ist noch Luft nach oben. Schönen Abend noch!

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